Mit der Novellierung des Urheberrechts im März 2018 wurden viele Bestimmungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte neu geregelt und an aktuelle Gegebenheiten unserer digitalen Gesellschaft angepasst. Die bisherigen Paragraphen 52a, b und 53a UrhG wurden durch die neuen Paragraphen § 60a bis 60h UrhG ersetzt.
Insbesondere von Interesse ist § 60a UrhG, der es erlaubt zur Veranschaulichung der Lehre an Bildungseinrichtungen (wie z.B. Hochschulen) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugegeben.
Im folgenden finden Sie zwei Schautafeln die einen Einblick in die komplexen Prozesse urheberrechtlicher Fragestellungen geben:
1) Welche Materialien dürfen in der Lehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden? (Quelle: CC-BY-SA Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück; angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt Stand: März 2018) - Klicken für eine höhere Auflösung
2) Kriterienkatalog Urheberrecht im Internet - zum rechtssicheren Umgang mit Inhalten im Internet und Social Media" (Quelle: "Infografik Urheberrecht" von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht / Bartsch Rechtsanwälte; www.rechtzweinull.de) - Klicken für eine höhere Auflösung